Alles, was Sie über Maklerprovisionen in der Schweiz wissen müssen
In der Schweiz gibt es für Immobilienmakler keinen schweizweit fixen Provisionssatz. In der Praxis werden bei Wohnimmobilien häufig rund 2–3% des Verkaufspreises genannt; entscheidend sind jedoch der konkrete Maklervertrag, Leistungsumfang, Erfolg, Fälligkeit, Auslagen und Mehrwertsteuer. Gemäss OR Art. 413 ist der Mäklerlohn grundsätzlich verdient, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt.
Was ist eine Maklerprovision?
Die Maklerprovision, rechtlich oft Mäklerlohn genannt, ist die Vergütung für die Tätigkeit eines Immobilienmaklers. Der Makler kann eine Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweisen oder den Vertragsabschluss aktiv vermitteln. Bei Immobilien betrifft das typischerweise Wohnungen, Häuser, Grundstücke oder Renditeliegenschaften.
Je nach Auftrag gehören Bewertung, Vermarktung, Inserate, Besichtigungen, Interessentenprüfung, Verhandlungen und die Koordination bis zum Kaufvertrag zur Leistung. Die Provision sollte deshalb nie isoliert betrachtet werden, sondern immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang.
Vertrag.
Erfolg.
Angemessenheit.
Der Maklervertrag ist im Schweizer Obligationenrecht als Mäklervertrag geregelt. Entscheidend sind der vereinbarte Auftrag und der Zusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss.
Kein schweizweiter Fixsatz
Für Immobilienverkäufe ist kein einheitlicher gesetzlicher Prozentsatz vorgeschrieben. Wird die Vergütung nicht festgelegt, gilt gemäss OR Art. 414 eine bestehende Taxe oder andernfalls der übliche Lohn als vereinbart. Fedlex · OR Art. 414 →
Erfolg ist zentral
Der Mäklerlohn ist gemäss OR Art. 413 grundsätzlich verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Vereinbarter Auslagenersatz kann auch dann geschuldet sein, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Fedlex · OR Art. 413 →
Übermässige Vergütung kann problematisch sein
Bei Grundstückkäufen kann ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn gemäss OR Art. 417 auf Antrag des Schuldners gerichtlich auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Fedlex · OR Art. 417 →
Wie hoch ist die Maklerprovision in der Schweiz?
In der Praxis wird die Provision häufig als Prozentsatz des Verkaufspreises vereinbart. Bei Wohnimmobilien sind je nach Region, Objekt und Mandat oft Grössenordnungen von rund 2% bis 3% anzutreffen. Das ist kein gesetzlicher Einheitssatz.
Region
In grossen Städten, gefragten Agglomerationen und teuren Märkten können andere Ansätze üblich sein als in ländlichen Regionen.
Objektart
Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, Luxusobjekt, Grundstück oder Renditeliegenschaft können sehr unterschiedliche Vermarktungsaufwände verursachen.
Leistungsumfang
Bewertung, Fotografie, Inserate, Besichtigungen, Verhandlung, Bonitätsprüfung und Verkaufsdokumentation sollten zur Provision passen.
Marktlage
Hohe Nachfrage kann den Verkauf vereinfachen; in anspruchsvolleren Märkten werden Positionierung, Vermarktungsdauer und Verhandlungsgeschick wichtiger.
Die Bandbreite von rund 2% bis 3% ist kein gesetzlicher Tarif, sondern eine in der Schweizer Immobilienpraxis häufig genannte Grössenordnung. Ein von der Schweizerischen Maklerkammer veröffentlichter Medienbeitrag der NZZ am Sonntag nennt Provisionen von 2 bis 3 Prozent als verbreitete Grössenordnung. Schweizerische Maklerkammer · Marktbeitrag →
Bei steuerbaren Vermittlungsleistungen im Inland kann die Mehrwertsteuer zum Normalsatz anfallen. Der aktuell geltende Schweizer Normalsatz beträgt 8,1%. Ob und wie die MWST im konkreten Maklervertrag geschuldet oder ausgewiesen wird, hängt von der Leistungsart und der Steuerpflicht des Anbieters ab. ESTV · aktuelle MWST-Sätze →
Wer bezahlt die Maklerprovision?
Entscheidend ist, wer welchen Maklerauftrag erteilt hat und was im Vertrag vereinbart wurde.
| Situation | Typische Zahlungspflicht | Worauf achten? |
|---|---|---|
| Verkäufer beauftragt Makler | Häufig bezahlt der Verkäufer die Provision | Provision, Auslagen, Exklusivität, Laufzeit und Fälligkeit regeln |
| Käufer beauftragt Suchmakler | Käufer kann provisionspflichtig werden | Leistung, Suchauftrag und Erfolg klar definieren |
| Doppeltätigkeit | Kann heikel sein, wenn der Makler für beide Seiten tätig wird | Transparenz, Zustimmung und Interessenkonflikte klären; OR Art. 415 beachten |
| Mehrere Makler beteiligt | Provision kann geteilt oder separat vereinbart werden | Doppelte Belastungen vermeiden |
| Kein erfolgreicher Verkauf | Normalerweise kein Mäklerlohn | Auslagenersatz oder Pauschalen nur bei entsprechender Vereinbarung |
| Kauf nach Vertragsende | Nachwirkungsregeln können relevant sein | Interessentenlisten, Schutzfristen und Kausalität dokumentieren |
So prüfen Sie eine Maklerprovision.
Gehen Sie den Maklervertrag systematisch durch, bevor Sie unterschreiben oder eine Provision bezahlen.
Wer hat den Makler beauftragt?
Verkäufer, Käufer oder beide Parteien eindeutig festhalten.
Wie wird die Provision berechnet?
Prozent, Mindesthonorar, Pauschale, Erfolgsbonus oder Kombination prüfen.
Was ist im Preis enthalten?
Mehrwertsteuer und zusätzliche Auslagen ausdrücklich klären.
Was schuldet der Makler?
Bewertung, Vermarktung, Inserate, Besichtigungen, Verhandlung und Dokumentation definieren.
Wann wird die Provision bezahlt?
Beurkundung, Kaufpreiszahlung, Eigentumsübertragung oder andere Vertragsregelung unterscheiden.
Welche Auslagen werden separat verrechnet?
Werbung, Fotos, Drohne, Grundriss, Home Staging oder externe Gutachten prüfen.
Wie lange bindet der Vertrag?
Exklusivität, Laufzeit, Kündigung und Nachwirkung verstehen.
Bei Unsicherheit fachlich prüfen lassen
Unklare oder wirtschaftlich bedeutende Verträge vor Unterzeichnung rechtlich oder fachlich beurteilen lassen.
10 Fragen vor der Unterschrift
Wenn diese Fragen klar beantwortet sind, lässt sich ein Maklervertrag wesentlich besser einschätzen.
Was genau ist vereinbart?
Wer hat den Makler beauftragt?
Welche konkrete Leistung schuldet der Makler?
Ist die Provision als Prozent, Pauschale oder Kombination geregelt?
Gilt der Betrag inklusive oder zuzüglich Mehrwertsteuer?
Welche Auslagen sind zusätzlich geschuldet?
Was passiert im Grenzfall?
Wann genau wird die Provision fällig?
Was passiert, wenn der Verkauf nicht zustande kommt?
Gibt es eine Exklusivität oder Sperrfrist?
Darf der Makler auch für die Gegenseite tätig sein?
Ist die Provision im Verhältnis zu Markt, Objekt und Leistung angemessen?
So kann eine Vereinbarung in der Praxis aussehen
Eigentumswohnung in Zürich
Ein Verkäufer beauftragt einen Makler mit der Vermarktung einer Eigentumswohnung. Vereinbart wird eine Provision in Prozent des Verkaufspreises. Im Vertrag sollte klar stehen, ob Fotos, Inserate oder Dokumentation separat verrechnet werden und wann die Provision fällig wird.
Suchauftrag für ein Haus
Eine Käuferin beauftragt einen Makler, aktiv nach einem Haus in einer bestimmten Region zu suchen. In diesem Fall kann auch die Käuferin provisionspflichtig werden. Suchgebiet, Objektkriterien, Honorar, Fälligkeit und Erfolg sollten klar definiert sein.
Maklervertrag vor Unterzeichnung prüfen
Diese acht Punkte sollten vor der Unterschrift geklärt sein.
Grundlagen geklärt
Auftraggeber eindeutig festgelegt
Provision und Berechnung klar geregelt
Mehrwertsteuer und Auslagen geklärt
Leistungsumfang schriftlich beschrieben
Grenzfälle geklärt
Fälligkeit der Provision verstanden
Regelung bei Nichtverkauf geprüft
Exklusivität und Laufzeit beurteilt
Interessenkonflikte und Doppeltätigkeit geklärt
Primärquellen und Marktquellen
Die wichtigsten rechtlichen Aussagen sind mit offiziellen Schweizer Quellen verknüpft. Marktangaben werden davon getrennt ausgewiesen.
OR Art. 413–417 · Mäklervertrag
Regelt unter anderem Entstehung des Mäklerlohns, Festsetzung bei fehlender Vereinbarung, mögliche Verwirkung und gerichtliche Herabsetzung.
ESTV · Schweizer MWST-Sätze
Der Schweizer Normalsatz beträgt aktuell 8,1%. Für die konkrete Rechnung ist zu prüfen, ob die Vermittlungsleistung steuerbar ist und der Anbieter der MWST unterliegt.
NZZ am Sonntag · publiziert über die Schweizerische Maklerkammer
Der Medienbeitrag nennt Provisionen von 2 bis 3 Prozent als verbreitete Grössenordnung. Das ist ein Marktindikator und ausdrücklich kein gesetzlicher Tarif.
Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung für einen konkreten Maklervertrag oder Immobilienverkauf.
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Was Verkäufer und Käufer wissen möchten
Die wichtigsten Antworten kompakt erklärt.
Es gibt keinen schweizweit fixen gesetzlichen Prozentsatz. In der Praxis werden bei Wohnimmobilien häufig Provisionen in einer Grössenordnung von rund 2% bis 3% des Verkaufspreises vereinbart, je nach Region, Objekt, Marktlage und Leistungsumfang.
In der Regel bezahlt die Partei, die den Makler beauftragt hat. Beim klassischen Immobilienverkauf ist das häufig der Verkäufer. Käufer können provisionspflichtig werden, wenn sie den Makler selbst beauftragen oder eine entsprechende Vereinbarung eingehen.
Gemäss OR Art. 413 grundsätzlich dann, wenn der Kaufvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Der Maklervertrag sollte zusätzlich regeln, wann die Provision praktisch fällig wird.
Normalerweise entsteht ohne erfolgreichen Vertragsabschluss kein Mäklerlohn. Gemäss OR Art. 413 kann ein Ersatz für Aufwendungen aber geschuldet sein, wenn dies im Maklervertrag zugesichert wurde.
Ja. Gemäss OR Art. 417 kann bei Grundstückkäufen ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn auf Antrag des Schuldners durch das Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Deshalb lohnt sich ein Marktvergleich vor Vertragsunterzeichnung.
Nicht automatisch. Ein solcher Bereich kann in der Praxis vorkommen, aber die Angemessenheit hängt von Verkaufspreis, Objekt, Region, Aufwand, Leistung, Risiko und Marktumfeld ab.
Für die Beweissicherheit ist eine schriftliche Vereinbarung dringend empfehlenswert. Sie sollte Provision, Leistung, Objekt, Auftraggeber, Auslagen, Fälligkeit, Laufzeit und Kündigung klar festhalten.
Eine Doppeltätigkeit kann heikel sein. Sie sollte transparent offengelegt und vertraglich sauber geregelt werden. Nach OR Art. 415 kann der Anspruch auf Lohn und Auslagenersatz entfallen, wenn der Makler vertragswidrig für die andere Seite tätig ist oder sich treuwidrig auch von ihr einen Lohn versprechen lässt.
Möglich sind Kosten für Inserate, Fotografie, Drohnenaufnahmen, Grundrisse, Bewertung, Home Staging, Dokumentation oder externe Gutachten. Ob diese separat geschuldet sind, muss im Vertrag stehen.
Dann muss klar sein, wer welchen Auftrag hat und wie die Provision aufgeteilt wird. Verkäufer und Käufer sollten vermeiden, dass unklare Mandate zu doppelten Forderungen führen.
Ja. Verhandelbar sind nicht nur die Höhe, sondern auch Leistungsumfang, Auslagen, Mindesthonorar, Exklusivität, Laufzeit, Kündigung, Nachwirkung und Fälligkeit.
Prüfen Sie Auftraggeber, Objekt, Leistung, Provision, Mehrwertsteuer, Auslagen, Fälligkeit, Exklusivität, Laufzeit, Kündigung, Nachwirkung, Doppeltätigkeit und Regelung bei Nichtverkauf. Bei Unsicherheit lohnt sich eine fachliche oder rechtliche Prüfung.
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