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Alles, was Sie über Maklerprovisionen in der Schweiz wissen müssen

In der Schweiz gibt es für Immobilienmakler keinen schweizweit fixen Provisionssatz. In der Praxis werden bei Wohnimmobilien häufig rund 2–3% des Verkaufspreises genannt; entscheidend sind jedoch der konkrete Maklervertrag, Leistungsumfang, Erfolg, Fälligkeit, Auslagen und Mehrwertsteuer. Gemäss OR Art. 413 ist der Mäklerlohn grundsätzlich verdient, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt.

Nikita von NiederhäuserAutor
Immobilienexperte UrbanHomeExpertise
Aktualisiert
ca. 9 MinutenLesezeit · rund 1’860 Wörter
01
Kein Fixsatzkein schweizweit gesetzlicher EinheitssatzVertrag und Markt sind entscheidend
02
ca. 2–3%häufige Grössenordnung in der Praxiskein gesetzlicher Tarif
03
Auftragwer den Makler beauftragt, kann zahlungspflichtig seinVertragspartei prüfen
04
ErfolgMäklerlohn knüpft grundsätzlich an den erfolgreichen Abschluss anNachweis oder Vermittlung
Kurz erklärt

Was ist eine Maklerprovision?

Die Maklerprovision, rechtlich oft Mäklerlohn genannt, ist die Vergütung für die Tätigkeit eines Immobilienmaklers. Der Makler kann eine Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweisen oder den Vertragsabschluss aktiv vermitteln. Bei Immobilien betrifft das typischerweise Wohnungen, Häuser, Grundstücke oder Renditeliegenschaften.

Je nach Auftrag gehören Bewertung, Vermarktung, Inserate, Besichtigungen, Interessentenprüfung, Verhandlungen und die Koordination bis zum Kaufvertrag zur Leistung. Die Provision sollte deshalb nie isoliert betrachtet werden, sondern immer zusammen mit dem konkreten Leistungsumfang.

Kein gesetzlicher Einheitssatz Leistung schriftlich definieren Fälligkeit klar regeln
Schweizer Regelung

Der Maklervertrag ist im Schweizer Obligationenrecht als Mäklervertrag geregelt. Entscheidend sind der vereinbarte Auftrag und der Zusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss.

Schweizer Obligationenrecht
01

Kein schweizweiter Fixsatz

Für Immobilienverkäufe ist kein einheitlicher gesetzlicher Prozentsatz vorgeschrieben. Wird die Vergütung nicht festgelegt, gilt gemäss OR Art. 414 eine bestehende Taxe oder andernfalls der übliche Lohn als vereinbart. Fedlex · OR Art. 414 →

02

Erfolg ist zentral

Der Mäklerlohn ist gemäss OR Art. 413 grundsätzlich verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Vereinbarter Auslagenersatz kann auch dann geschuldet sein, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Fedlex · OR Art. 413 →

03

Übermässige Vergütung kann problematisch sein

Bei Grundstückkäufen kann ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn gemäss OR Art. 417 auf Antrag des Schuldners gerichtlich auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Fedlex · OR Art. 417 →

Provisionshöhe

Wie hoch ist die Maklerprovision in der Schweiz?

In der Praxis wird die Provision häufig als Prozentsatz des Verkaufspreises vereinbart. Bei Wohnimmobilien sind je nach Region, Objekt und Mandat oft Grössenordnungen von rund 2% bis 3% anzutreffen. Das ist kein gesetzlicher Einheitssatz.

03

Leistungsumfang

Bewertung, Fotografie, Inserate, Besichtigungen, Verhandlung, Bonitätsprüfung und Verkaufsdokumentation sollten zur Provision passen.

04

Marktlage

Hohe Nachfrage kann den Verkauf vereinfachen; in anspruchsvolleren Märkten werden Positionierung, Vermarktungsdauer und Verhandlungsgeschick wichtiger.

i
Wie sind 2–3% einzuordnen?

Die Bandbreite von rund 2% bis 3% ist kein gesetzlicher Tarif, sondern eine in der Schweizer Immobilienpraxis häufig genannte Grössenordnung. Ein von der Schweizerischen Maklerkammer veröffentlichter Medienbeitrag der NZZ am Sonntag nennt Provisionen von 2 bis 3 Prozent als verbreitete Grössenordnung. Schweizerische Maklerkammer · Marktbeitrag →

%
Mehrwertsteuer separat prüfen

Bei steuerbaren Vermittlungsleistungen im Inland kann die Mehrwertsteuer zum Normalsatz anfallen. Der aktuell geltende Schweizer Normalsatz beträgt 8,1%. Ob und wie die MWST im konkreten Maklervertrag geschuldet oder ausgewiesen wird, hängt von der Leistungsart und der Steuerpflicht des Anbieters ab. ESTV · aktuelle MWST-Sätze →

Zahlungspflicht

Wer bezahlt die Maklerprovision?

Entscheidend ist, wer welchen Maklerauftrag erteilt hat und was im Vertrag vereinbart wurde.

Typische Situationen bei Immobilienmaklerverträgen in der Schweiz
SituationTypische ZahlungspflichtWorauf achten?
Verkäufer beauftragt MaklerHäufig bezahlt der Verkäufer die ProvisionProvision, Auslagen, Exklusivität, Laufzeit und Fälligkeit regeln
Käufer beauftragt SuchmaklerKäufer kann provisionspflichtig werdenLeistung, Suchauftrag und Erfolg klar definieren
DoppeltätigkeitKann heikel sein, wenn der Makler für beide Seiten tätig wirdTransparenz, Zustimmung und Interessenkonflikte klären; OR Art. 415 beachten
Mehrere Makler beteiligtProvision kann geteilt oder separat vereinbart werdenDoppelte Belastungen vermeiden
Kein erfolgreicher VerkaufNormalerweise kein MäklerlohnAuslagenersatz oder Pauschalen nur bei entsprechender Vereinbarung
Kauf nach VertragsendeNachwirkungsregeln können relevant seinInteressentenlisten, Schutzfristen und Kausalität dokumentieren
Schritt für Schritt
In8

So prüfen Sie eine Maklerprovision.

Gehen Sie den Maklervertrag systematisch durch, bevor Sie unterschreiben oder eine Provision bezahlen.

ZielKlarheit vor Vertragsabschluss
01
Auftraggeber

Wer hat den Makler beauftragt?

Verkäufer, Käufer oder beide Parteien eindeutig festhalten.

02
Honorar

Wie wird die Provision berechnet?

Prozent, Mindesthonorar, Pauschale, Erfolgsbonus oder Kombination prüfen.

03
Steuern & Auslagen

Was ist im Preis enthalten?

Mehrwertsteuer und zusätzliche Auslagen ausdrücklich klären.

04
Leistung

Was schuldet der Makler?

Bewertung, Vermarktung, Inserate, Besichtigungen, Verhandlung und Dokumentation definieren.

05
Fälligkeit

Wann wird die Provision bezahlt?

Beurkundung, Kaufpreiszahlung, Eigentumsübertragung oder andere Vertragsregelung unterscheiden.

06
Zusatzkosten

Welche Auslagen werden separat verrechnet?

Werbung, Fotos, Drohne, Grundriss, Home Staging oder externe Gutachten prüfen.

07
Laufzeit

Wie lange bindet der Vertrag?

Exklusivität, Laufzeit, Kündigung und Nachwirkung verstehen.

08
Prüfung

Bei Unsicherheit fachlich prüfen lassen

Unklare oder wirtschaftlich bedeutende Verträge vor Unterzeichnung rechtlich oder fachlich beurteilen lassen.

Prüffragen

10 Fragen vor der Unterschrift

Wenn diese Fragen klar beantwortet sind, lässt sich ein Maklervertrag wesentlich besser einschätzen.

01–05
Auftrag und Kosten

Was genau ist vereinbart?

Wer hat den Makler beauftragt?

Welche konkrete Leistung schuldet der Makler?

Ist die Provision als Prozent, Pauschale oder Kombination geregelt?

Gilt der Betrag inklusive oder zuzüglich Mehrwertsteuer?

Welche Auslagen sind zusätzlich geschuldet?

06–10
Fälligkeit und Risiken

Was passiert im Grenzfall?

Wann genau wird die Provision fällig?

Was passiert, wenn der Verkauf nicht zustande kommt?

Gibt es eine Exklusivität oder Sperrfrist?

Darf der Makler auch für die Gegenseite tätig sein?

Ist die Provision im Verhältnis zu Markt, Objekt und Leistung angemessen?

Praxisbeispiele

So kann eine Vereinbarung in der Praxis aussehen

Checkliste

Maklervertrag vor Unterzeichnung prüfen

Diese acht Punkte sollten vor der Unterschrift geklärt sein.

01
Vertrag

Grundlagen geklärt

Auftraggeber eindeutig festgelegt

Provision und Berechnung klar geregelt

Mehrwertsteuer und Auslagen geklärt

Leistungsumfang schriftlich beschrieben

02
Risiken

Grenzfälle geklärt

Fälligkeit der Provision verstanden

Regelung bei Nichtverkauf geprüft

Exklusivität und Laufzeit beurteilt

Interessenkonflikte und Doppeltätigkeit geklärt

Rechtsgrundlagen & Quellen

Primärquellen und Marktquellen

Die wichtigsten rechtlichen Aussagen sind mit offiziellen Schweizer Quellen verknüpft. Marktangaben werden davon getrennt ausgewiesen.

03
Marktpraxis · 24.08.2025

NZZ am Sonntag · publiziert über die Schweizerische Maklerkammer

Der Medienbeitrag nennt Provisionen von 2 bis 3 Prozent als verbreitete Grössenordnung. Das ist ein Marktindikator und ausdrücklich kein gesetzlicher Tarif.

Marktbeitrag öffnen
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Hinweis

Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung für einen konkreten Maklervertrag oder Immobilienverkauf.

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12Fragen & Antworten

Es gibt keinen schweizweit fixen gesetzlichen Prozentsatz. In der Praxis werden bei Wohnimmobilien häufig Provisionen in einer Grössenordnung von rund 2% bis 3% des Verkaufspreises vereinbart, je nach Region, Objekt, Marktlage und Leistungsumfang.

In der Regel bezahlt die Partei, die den Makler beauftragt hat. Beim klassischen Immobilienverkauf ist das häufig der Verkäufer. Käufer können provisionspflichtig werden, wenn sie den Makler selbst beauftragen oder eine entsprechende Vereinbarung eingehen.

Gemäss OR Art. 413 grundsätzlich dann, wenn der Kaufvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Der Maklervertrag sollte zusätzlich regeln, wann die Provision praktisch fällig wird.

Normalerweise entsteht ohne erfolgreichen Vertragsabschluss kein Mäklerlohn. Gemäss OR Art. 413 kann ein Ersatz für Aufwendungen aber geschuldet sein, wenn dies im Maklervertrag zugesichert wurde.

Ja. Gemäss OR Art. 417 kann bei Grundstückkäufen ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn auf Antrag des Schuldners durch das Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Deshalb lohnt sich ein Marktvergleich vor Vertragsunterzeichnung.

Nicht automatisch. Ein solcher Bereich kann in der Praxis vorkommen, aber die Angemessenheit hängt von Verkaufspreis, Objekt, Region, Aufwand, Leistung, Risiko und Marktumfeld ab.

Für die Beweissicherheit ist eine schriftliche Vereinbarung dringend empfehlenswert. Sie sollte Provision, Leistung, Objekt, Auftraggeber, Auslagen, Fälligkeit, Laufzeit und Kündigung klar festhalten.

Eine Doppeltätigkeit kann heikel sein. Sie sollte transparent offengelegt und vertraglich sauber geregelt werden. Nach OR Art. 415 kann der Anspruch auf Lohn und Auslagenersatz entfallen, wenn der Makler vertragswidrig für die andere Seite tätig ist oder sich treuwidrig auch von ihr einen Lohn versprechen lässt.

Möglich sind Kosten für Inserate, Fotografie, Drohnenaufnahmen, Grundrisse, Bewertung, Home Staging, Dokumentation oder externe Gutachten. Ob diese separat geschuldet sind, muss im Vertrag stehen.

Dann muss klar sein, wer welchen Auftrag hat und wie die Provision aufgeteilt wird. Verkäufer und Käufer sollten vermeiden, dass unklare Mandate zu doppelten Forderungen führen.

Ja. Verhandelbar sind nicht nur die Höhe, sondern auch Leistungsumfang, Auslagen, Mindesthonorar, Exklusivität, Laufzeit, Kündigung, Nachwirkung und Fälligkeit.

Prüfen Sie Auftraggeber, Objekt, Leistung, Provision, Mehrwertsteuer, Auslagen, Fälligkeit, Exklusivität, Laufzeit, Kündigung, Nachwirkung, Doppeltätigkeit und Regelung bei Nichtverkauf. Bei Unsicherheit lohnt sich eine fachliche oder rechtliche Prüfung.

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